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I. Vorstellung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)  Der am 26. April 1952 in Alfdorf gegründete Verein führt den Namen Fußball-Club Alfdorf e.V. (FC A) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf unter der Nummer 283 eingetragen.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Alfdorf.

§ 2 Zweck des Vereins - Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, der sportlichen Kameradschaft und der sportlichen Jugendarbeit.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1)  Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB)

(2)  Die Fachabteilungen können zusätzlich Mitgliedschaften in ihren Fachverbänden eingehen.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsfarben

(1) Die Farben des Vereins sind „rot-weiß“

 

II. Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitglieder

(1)  Der Verein besteht aus: Ehrenmitgliedern, verdienten Mitgliedern, Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern

(2)  Die Rahmenbedingungen für die Bestimmung und Ernennung von Ehrenmitgliedern und verdienten Mitgliedern sind in der Ehrenordnung beschrieben.

(3)  Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft oder einer Abteilungsleitung einzureichen (Aufnahmeantrag). Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(2)  Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.

(3)  Mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft beginnt, mit dem Tag der Antragstellung, die Mitgliedschaft. Mindestdauer ist ein Jahr.

(4)  Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)  Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie in die Ehrenämter des Vereins wählbar.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1)  Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

(2)  Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

(3)  Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 10 Beiträge der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

(2)  Die Höhe des Vereinsbeitrags, der Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstigen Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)  Mitglieder, die ihren Wohnsitz vorübergehend nicht am Sitz des Vereins haben, können auf Antrag von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Vorstandschaft.

(4)  Die Fachabteilungen haben das Recht, zusätzliche Fachbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben.

(5)  Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus an den Verein zu entrichten.

(5a) Der Mitgliedsbeitrag im Eintrittsjahr, wird anteilig der Monate erhoben.

(6)  Bei Beiträgen, die nicht spätestens 6 Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.

(7)  Mit Erreichen des 65. Lebensjahres entfällt die Beitragspflicht.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins oder die Leitung einer Fachabteilung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Für die Austritterklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

(3)  Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Hauptausschuss getroffen werden, wenn das Mitglied

(a)  mit der Zahlung der Beiträge für länger als ein Jahr im Rückstand ist,

(b)  gegen die Interessen des Sports, die Bestimmungen der Satzung, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt.

(4)  Für den Ausschluss gilt die Stimmenmehrheit des Hauptausschusses. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.

(5)  Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung an den Hauptausschuss einlegen.

(6)  Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 12 Ehrungen

(1)  Die Art und Form von Ehrungen regelt eine vom Hauptausschuss aufzustellende Ehrenordnung. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

III. Organisation des Vereins

§ 13 Organe des FCA sind:

(1)  Die Mitgliederversammlung

(2)  Der Hauptausschuss

(3)  Die Vorstandschaft

Die Organe der Abteilungen sind:

(1)  Die Abteilungsversammlung

(2)  Der Abteilungsausschuss

(3)  Die Abteilungsleitung

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einmal im Geschäftsjahr vom Hauptausschuss einberufen. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher, durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Alfdorf oder den örtlichen Tageszeitungen oder auf elektronischem Weg, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a)  Feststellung der Beschlussfähigkeit.

(b)  Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft und der Abteilungsleiter.

(c)  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

(d)  Entlastung der Vorstandschaft und der Mitglieder des Hauptausschusses.

(e)  Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.

(f)   Bekanntgabe der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.

(g)  Festlegung der Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen.

(h)  Beschlussfassung über Satzungsänderung.

(i)    Beschlussfassung über Antrage.

(j)    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

(3)  Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen der Vorstandschaft mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, wenn der Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Behandlung des Antrages zustimmen.

(4)  Für die Anträge der Vorstandschaft ist keine Frist gegeben.

(5)  In dringenden Fällen ist die Vorstandschaft befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorstandschaft ist hierzu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag, unter Angabe des Zweckes und Grundes, von einem Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7)  In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Zu Beschlüssen über eine Änder